Verfällt Resturlaub bei Insolvenz und Übernahme durch neues Unternehmen? – Urteil zum Arbeitsrecht
Verfallen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bei einer Insolvenz oder muss dieser durch den neuen Arbeitgeber mit übernommen werden?
Das BGB sagt dazu in § 613a
Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
ABER
BGH- Urteil: Urlaubsansprüche verfallen bei Insolvenz
Nach der Pleite einer Firma können frühere Arbeitnehmer für ihren entgangenen Urlaub nicht aus dem Insolvenzgeld entschädigt werden. Das hat das Bundessozialgericht am Mittwoch (6. Mai 2009) in Kassel entschieden (Az.: B 11 AL 12/08 R).
Geklagt hatte ein Mann aus Gelsenkirchen, der kurz vor der Insolvenz seiner Firma gekündigt hatte und noch Anspruch auf 28 Urlaubstage hatte. Diese habe er aus betrieblichen Gründen nicht nehmen können. Das Arbeitsgericht hatte, aus seiner Kündigungsklage für den nicht genommen Jahresurlaub aus 2005, den Arbeitgeber zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 674 Euro sowie zu Schadenersatz in Höhe von 4.718 Euro verurteilt. Das Unternehmen meldete jedoch im Oktober 2006 Insolvenz an, so dass der Schadenersatzanspruch nicht mehr zur Auszahlung kam.
Die Bundesanstalt für Arbeit wollte die Entschädigung nicht übernehmen. Der 11. Senat des BSG verwies jedoch auf bestehende gesetzliche Regelungen. Danach besteht Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor Beantragung der Zahlungsunfähigkeit. Dies sei hier aber nicht erfüllt. Zwar zahlt die Behörde Insolvenzgeld, der Urlaub ist aber vor der Zahlungsunfähigkeit gewesen und habe mit ihr nichts zu tun. Deutschlands oberste Sozialrichter bestätigten das wie schon die beiden Instanzen zuvor. Kündigung und Urlaub stünden nicht im Zusammenhang mit der Insolvenz.
Bundessozialgericht in Kassel: www.bundessozialgericht.de