Im Sommer dieses Jahres wurde bei dem Versandhändler Otto versehendlich ein MacBooks im Wert von ca. 1.700 Euro für nur 50 Euro im Shop angeboten.
Bis der Fehler bemerkt wurde, waren die ersten Bestellungen eingegangen. Auch der Mitbewerber Quelle hatte im letzten Jahr mit einer ähnlichen Panne zu kämpfen. Ein Urteil des OLG Nürnberg stärkt nun aber die Rechte der Händler.
Das OLG Nürnberg hat jetzt entschieden dass der Verkäufer die Ware eines falsch ausgepreisten Artikels nicht liefern muss, wenn er diesen nachträglich storniert und damit kein Kaufvertrag zu stand gekommen ist.
Im Detail hatte ein Käufer von 18 Flachbildschirmen vor dem OLG Nürnberg auf dessen Lieferun geklagt (Beschluss v. 23.07.2009, Az: 14 U 622/09). Das LG Nürnberg-Fürth wies die Klage mit der Begründung ab, es sei kein Vertrag zustande gekommen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.
Zunächst stellt das OLG Nürnberg mit ausführlicher Begründung fest, dass die Einstellung von Waren ins Internet nicht als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu sehen ist, sondern vielmehr als „invitatio ad offerendum“, also als „Einladung zur Abgabe eines Angebotes.“
„Da das „Internetangebot“ der Beklagten somit nicht als Angebot i.S.d. § 145 BGB in Betracht kommt, stellen erst die Bestellungen des Klägers vom 25.09.2007 um ca. 19:02 Uhr und um ca. 19:16 Uhr Angebote gemäß § 145 BGB zum Erwerb von insgesamt 18 Flachbildschirmen dar.“
Quelle: www.shopbetreiber-blog.de
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